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Satzung

Satzung

§ 1    Der Verein führt den Namen:

    Manta-A-Club Südhessen e.V.

    und hat seinen Sitz in 64584 Biebesheim.

§ 2    Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege der Pkw-Modelle Opel Manta-A und Opel Ascona-A, sowie die
         Geselligkeit seiner Mitglieder.

§ 3    Mitglied kann werden, der einen Manta-A oder Ascona-A fährt, sowie dessen Lebensgefährte/in.
         Der Eintritt in den Club kann nur schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet eine
         Abstimmung der Vorstandsmitglieder.

§ 4    Die Mitgliedschaft endet  durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt
         durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die ordentliche Mitgliederver-
         sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5    Über Höhe und  Fälligkeit  der Geldbeiträge beschließt die ordentliche  Jahresversammlung der Mitglieder. Die
         Aufnahmegebühr beträgt einmalig € 50,-, der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit jährlich € 15,-.

§ 6    Organe des  Vereins sind Vorstand und  Mitgliederversammlung.  Auf Beschluß der  Mitgliederversammlung
         können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben,  geschaffen
         werden.

§ 7    Der Vorstand setzt sich aus 3 Personen zusammen:

             Erster Vorsitzender und Kassenwart
             Stellvertretender Vorsitzender
             Schriftführer

         Die Wahl des Vorstandes erfolgt  durch die Mitgliederversammlung  auf unbestimmte Zeit. Der Vorstand bleibt
         solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand  führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich
         eine Geschäftsordnung.

§ 8    Die  in  den ersten 3 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die
         Beiträge,  die Entlastung  des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außer-
         ordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
         Die  Einberufung zu allen  Mitgliederversammlungen erfolgt  durch den  Vorstand, mit Frist von einer Woche,
         schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9    Über die Mitgliederversammlung  ist eine, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer,
         oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10   1. Grundsätzlich gilt: Bei Abstimmungen jeder Art entscheidet die Mehrheit.
           2. Clubsitzung ist jeden ersten Samstag im Monat um 20 Uhr.
           3. Bei längeren Clubfahrten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 130 km/h

§ 11   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist  von einem Monat
           einzuberufenden,  außerordentlichen   Mitgliederversammlung   mit einer  Mehrheit  von drei Vierteln der  an-
           wesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch  über die Art der Liquidation und
           über die Verwertung des verbleibenden Vermögens.


Die Vereinssatzung wurde so von den Mitglieder einstimmig angenommen.

Biebesheim, den 07.01.2001

 

 

Der Vorstand